



Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für
die kammerfähigen Freien Berufe der
Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater
bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und
vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten,
die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
sicherstellen.
Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener
Art" - klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen - beruhen
sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gem. Art. 70 Grundgesetz.
Sie stehen selbständig neben anderen Systemen der Pflicht-Grundversorgung
(bundesgesetzliche Rentenversicherung - Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung,
Knappschaftsversicherung, Handwerkerversicherung, Altershilfe für Landwirte-;
Beamtenversorgung), den Systemen der Pflicht-Zusatzversorgung (Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder - VBL -; Zusatzversorgungskassen der Gemeinden
und Kirchen; betriebliche Altersversorgung) und den Systemen der freiwilligen
Versorgung (z.B. private Lebensversicherung).
Sie sind Sondersysteme der Pflicht-Versorgung, da sie kraft des landesgesetzlichen
Versorgungsauftrages ausschließlich die Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, diese jedoch grundsätzlich in jeder Form der Berufsausübung
(in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit) zu versorgen
haben.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht Sozialversicherung
im Sinne von Art. 74 Nr.
12 Gundgesetz. So besteht z.B. keine organisatorische Anlehnung der Versorgungswerke
an die Träger der klassischen (bundesgesetzlichen Sozialversicherung;
vielmehr sind die berufsständischen Versorgungswerke entweder Anstalten
des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen der berufsständischen
Kammern, die ihrerseits als öffentlich-rechtliche Körperschaften
strukturiert sind.
Außerdem erfüllen sie auch berufspolitische Aufgaben und sind nicht
nur vom Gedanken der kollektiven Eigenversorgung geprägt. Sie gewährleisten
die Sicherstellung der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter, indem
sie durch ihre Vorsorge einer Überalterung der Berufsstände vorbeugen
und damit der Erhaltung voll leistungsfähiger Freier Berufe dienen. Gleichzeitig
wird neben der Verbesserung der Altersstruktur hierdurch eine wichtige arbeitsmarktpolitische
Funktion erfüllt.
Die berufsständischen Versorgungswerke erfüllen ihre Aufgabe in
echter Selbstverwaltung. Gewählte Delegierte der Mitglieder/Versicherten
beschließen über das Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht.
Das demokratische Prinzip ist hiermit deutlich verwirklicht.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind eigenfinanziert. Sie erhalten
keine Staatszuschüsse, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag
in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln.
Von der privaten Lebensversicherung unterscheiden sich die berufsständischen
Versorgungswerke dadurch, daß die Mitgliedschafts-/Versorgungsverhältnisse
nicht durch Vertragsabschluss entstehen und auch nicht privatrechtlicher Natur
sind. Die Versorgungsverhältnisse entstehen vielmehr kraft Gesetzes,
die Rechtsbeziehungen zwischen den berufsständischen Versorgungswerken
und ihren Mitgliedern sind öffentlich-rechtlicher Natur; sie üben
demgemäß im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Hoheitsgewalt aus.
Die berufsständischen Versorgungswerke fügen sich nahtlos und harmonisch
in das gegliederte System der sozialen Sicherheit ein.

