Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbeitrag des Einkommens, bis zu dem in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 7.550 Euro (West) / 7.450 Euro (Ost) und in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 Euro monatlich. Verdient der Arbeitnehmer mehr, werden nur die jeweiligen Beträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Grundlage für den Versicherungsbeitrag angerechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung neu festgelegt.