Anstalt des öffentlichen Rechts

Siehe Körperschaft des öffentlichen Rechts


Anwartschaft

Mit der Dauer der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk erwirbt das Mitglied eine Anwartschaft, das heißt einen Anspruch auf Leistungen,deren Umfang und Höhe sich aus der Satzung und den eingezahlten Beiträgen ergibt.


Aufsicht

Die Versorgungswerke unterstehen der Aufsicht der Bundesländer. Die Rechtsaufsicht wird von der Behörde/dem Ministerium, das die Aufsicht über die Kammer führt, ausgeübt. Die Versicherungsaufsicht führt die Versicherungsaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes (Wirtschaftsministerium/Finanzministerium).


Befreiungsregelung

SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung

§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.


Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag des Einkommens, bis zu dem in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Im Jahr 2006 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.250 Euro (West)/4.400 Euro (Ost) und in der Kranken- und Pflegeversicherung 3.562,50 Euro. Verdient ein Arbeitnehmer mehr, werden nur die jeweiligen Beträge als Grundlage für den Versicherungsbeitrag angerechnet. Wer bis zur Beitragsbemessungs- beziehungsweise Versicherungspflichtgrenze verdient, muss sich in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichern. Wer mehr verdient, kann "freiwillig" in der GKV versichert bleiben, oder er kann in eine private Krankenversicherung wechseln. Der Bundesminister für Gesundheit und soziale Sicherung legt jedes Jahr durch Rechtsverordnung die Beitragsbemessungsgrenze fest.


Berufsständische Versorgungswerke

Der Begriff "berufsständisches Versorgungswerk" steht für eine solidarische Versicherungseinrichtung der besonderen Art auf landesrechtlicher Grundlage. Obwohl Pflichtversorgung sowohl für angestellt wie selbstständig tätige Angehörige bestimmter Berufsgruppen gegeben ist, handelt es sich nicht um Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz. Zwar gibt es vor allem im Leistungsrecht strukturelle Ähnlichkeiten - wie in der Rentenversicherung werden das Alters-, Invaliditäts- und Todesfallrisiko ohne Gesundheitsprüfung für Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen abgedeckt -, es besteht jedoch keine organisatorische oder rechtliche Anbindung an die Sozialversicherung. Statt dessen fügen sich die Versorgungswerke nahtlos in das gegliederte System der sozialen Sicherung ein.

Versorgungswerke erfüllen wichtige berufspolitische Aufgaben. Sie sind vom Gedanken der kollektiven Eigenverantwortung geprägt. Während zum Beispiel der Bund dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes folgend die öffentlich-rechtliche Sozialversicherung organisiert, sie in eigener Gesetzgebungskompetenz finanzwirksam normiert und durch erhebliche Bundeszuschüsse auch eine finanzielle Garantie übernimmt, stellen die Länder als föderaler Gesetzgeber lediglich rechtlich die Basis und den Rahmen für die Gründung eines Versorgungswerkes bereit. Entscheidend ist so die Eigeninitiative des Berufsstandes, der seinerseits auch für die Finanzierung gerade steht. Der Berufsstand verwaltet die Versorgungseinrichtung repräsentativ-demokratisch als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als Einrichtung der Kammer selbst. Das Land übernimmt lediglich die Rechts- und Versicherungsaufsicht als Konsequenz aus der landesgesetzlichen Ermächtigung des Berufsstandes.

Eine Finanzierung nach Kapitaldeckungsgrundsätzen und die Betonung der Beitrags-Leistungsäquivalenz sowie die Beschränkung auf die Kernaufgaben (core competences) der Alterssicherung mögen den Anschein erwecken, Versorgungswerke stünden partiell in der Nähe der privaten Lebensversicherung. Umlageelemente in der Finanzierung, Pflichtversicherungscharakter, Solidarität und Kollektive statt individuelle Äquivalenz machen jedoch die eigenständige Natur der Versorgungswerke der klassischen verkammerten Freien Berufe aus. So nehmen sie eine Mittelstellung zwischen Sozial- und Individualversicherung ein.


Berufsunfähigkeit

Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung anders definiert als in den Satzungen der berufständischen Versorgungswerke.

Gesetzliche Rentenversicherung: Mit der letzten Rentenreform gibt es seit dem 1. Januar 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung keine reine Berufsunfähigkeitsrente mehr für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Künftig erhalten sie eine zweistufige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - ohne Berufsschutz. Gänzlich erwerbsgemindert ist, wer nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit drei Stunden täglich auszuüben oder binnen Jahresfrist einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz zu finden.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei und sechs Stunden pro Werktag unter den bisher üblichen Bedingungen tätig sein kann. Bisher wurde bei der Bewertung des Leistungsvermögens auch die Schulbildung und das bisherige Berufsbild berücksichtigt. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Auch bei Managern und Akademikern wird jetzt geprüft, ob ihre verbleibende Arbeitskraft noch irgendwo einsetzbar ist, das heißt also auch außerhalb ihres bisherigen Berufes. Mit anderen Worten: Der Berufsschutz entfällt.

Berufsständische Versorgung: Die Mitglieder der berufsständischen Versorgung sind von den gesetzlichen Änderungen in der Rentenversicherung nicht betroffen. Sie sind bei Berufsunfähigkeit weiter uneingeschränkt durch das Versorgungswerk geschützt und dies ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Satzung (siehe Hintergrund zu diesem Stichwort).


Biometrische Werte

Die steigende Lebenserwartung führt zu längeren Rentenlaufzeiten, die finanziert werden müssen. Bis zum Jahr 2022 wird damit gerechnet, dass die durchschnittliche Lebenserwartung steigt. Damit läge die durchschnittliche Rentenbezugsdauer eines 65-jährigen Heilberuflers um rund 20 Prozent höher als die nach den Sterbetafeln von 1986/88 des Statistischen Bundesamtes für alle Bundesbürger. Es ist also möglich, dass Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, die ihr Altersruhegeld mit 65 Jahren beziehen, zwischen 19 und 24 Jahren Rente erhalten.


Dynamisierung

Der Begriff Dynamisierung bezeichnet im Sozialrecht die Anpassung von laufenden Sozialleistungen an geänderte Einkommens- beziehungsweise Lebenshaltungsverhältnisse. Bei den berufsständischen Versorgungswerken werden die Leistungen (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld) dynamisiert. Der Vertreterversammlung wird der Jahresabschluss zur Kenntnis gegeben und erläutert. Auf dieser Grundlage setzt die Vertreterversammlung den Rentensteigerungsbetrag fest. Das heißt auch, dass verringerte Dynamisierungsmöglichkeiten im Wesentlichen aus der gestiegenen Lebenserwartung und verlängerten Rentenlaufzeiten resultieren. Siehe Rechnungszins/Überzins.


Finanzierung

Für die Versorgungswerke sind zwei kapitalbildende Finanzierungsverfahren kennzeichnend:
das offene Deckungsplanverfahren
die modifizierte Anwartschaftsdeckung
Freie Berufe

Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Psychologische Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte. Sie zählen zu den Freien Berufen und gelten als besonders schutzbedürftig, weil der Zeitraum der aktiven Tätigkeit wegen der langen Ausbildungszeiten verkürzt ist.


Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts hat für bestimmte Berufe die Pflichtmitgliedschaft zur jeweiligen Körperschaft zur Folge. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind beispielsweise die Träger der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesärztekammern und die Apothekerkammern. Sie gelten als Rahmen der Selbstverwaltung und Schnittstelle zur Staatsverwaltung. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind also rechtsfähige Verwaltungseinheiten, die bestimmte Aufgaben des Staates übernehmen und in Ausübung dieser Tätigkeit unter Aufsicht des Staates stehen.


Leistungen

Die berufsständischen Versorgungswerke bieten ihren Mitgliedern eine Versorgung bei Invalidität, Alter und für Hinterbliebene als Regelleistung. Zusätzlich können sie Zuschüsse zu besonders aufwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen leisten, etwa wenn die Berufsfähigkeit des Mitglieds infolge von Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist. Durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen kann die Berufsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden, und eine Berufsunfähigkeit und die darauf hin notwendige Rente verhindert werden.


modifizierte Anwartschaftsdeckung

Sie ähnelt dem Anwartschaftsdeckungsverfahren der Lebensversicherung. Bei diesem Finanzierungsverfahren wird die Verweildauer der Beiträge im Versorgungswerk bei der Rentenwirksamkeit der Beiträge berücksichtigt.


offenes Deckungsplanverfahren (opD)

Das offene Deckungsplanverfahren ist das in der berufsständischen Versorgung gebräuchlichste Finanzierungsverfahren. Es verlangt keine unmittelbare Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung, dass heißt, die Leistung ist nicht ausschließlich von der Höhe und Anzahl der eingezahlten Beiträge abhängig. Der künftige Zugang an neuen, meist jungen Kammermitgliedern kann in die Äquivalenzbeziehung mit einbezogen werden. In der Regel führt bei der Anwendung des offenen Deckungsplanverfahrens ein Beitrag - unabhängig von Zeitpunkt und Dauer der Einzahlung - zur gleichen Rentenwirksamkeit. Das opD ist auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen.


Rechnungszins/Überzins

Die versicherungsmathematische Kalkulation geht von einem Rechnungszins von 4 Prozent aus. Das heißt, dass dieser Zinsanteil in die Verrentung der Beiträge einkalkuliert ist. Wird mehr als der Rechnungszins erwirtschaftet, können mit dem Überzinsertrag die Anwartschaften und Renten dynamisiert werden. Der Überzins ist damit das wichtigste Dynamisierungspotenzial. Eine Rolle spielt auch das Beitragswachstum.


Regelleistung

Regelleistungen sind Leistungen, die jedem Mitglied des Versorgungswerkes zustehen, mit anderen Worten: Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sie sind in der Satzung aufgelistet. Dazu können gehören: Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld, Erstattung oder Übertragung von Beiträgen, Kapitalabfindung.


Rentenanpassung

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden jährlich zum 1. Juli durch Veränderung des aktuellen Rentenwertes gemäß § 68 Abs.1 S.2 SGB VI angepasst. In den berufsständischen Versorgungswerken werden die Renten nicht angepasst, sondern dynamisiert (siehe dort).


Repräsentative Demokratie

Die Mitglieder wählen Delegierte zu den Kammer- oder Delegiertenversammlungen. Diese beschließen über Beiträge und Leistungen. Rechtsgrundlage ist eine Ermächtigung im Kammergesetz (zum Beispiel Heilberufegesetze der Länder) und die auf dieser Grundlage errichtete Satzung.Selbstverwaltung

Selbstverwaltung bedeutet die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Sie ist ein wesentliches Element im Gesundheitswesen und in der Sozialversicherung. In den berufsständischen Versorgungswerken wählen die jeweiligen Kammer-/Vertreterversammlungen die Mitglieder der zur Geschäftsführung und Aufsicht befugten Organe des Versorgungswerkes, den Verwaltungsausschuss (auch Verwaltungsrat genannt) beziehungsweise Vorstand und Aufsichtsausschuss.Sozialgesetzbuch

Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen alle sozialrechtlichen Vorschriften in einem einzigen Gesetzeswerk, dem Sozialgesetzbuch, zusammengefasst sein. Daher wurde 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 die in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und im Angestelltenversicheruungsgesetz (AVG) verankerte Rentenversicherung neu geregelt und als Buch VI in das SGB aufgenommen. Die einzelnen Bücher des SGB werden mit römischen Zahlen nummeriert. Es enthalt:

SGB I: Allgemeiner Teil

SGB III: Arbeitsförderung

SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung

SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe

SGB X: Verwaltungsverfahren

SGB XI: Soziale Pflegeversicherung

Vermögensanlage

Die berufsständischen Versorgungswerke folgen bei der Vermögensanlage genau denselben Regeln wie die private Lebensversicherung (§ 54 VAG). Um das Risiko zu streuen und damit den Prinzipien der jederzeitigen Liquidität, Rentabilität und Sicherheit der Anlagen zu entsprechen wird das Vermögen in Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen (47,36 Prozent), Aktien (17,00 Prozent), festverzinsliche Wertpapiere (20,72 Prozent), Immobilien (8,76 Prozent), Hypotheken und Grundschuldforderungen (4,02 Prozent) sowie Geldmarkt (0,90 Prozent) und Sonstiges ( 1,23 Prozent) angelegt. (Werte per Ende 2005 - geschätzt)

 




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