Anstalt des öffentlichen Rechts
Siehe Körperschaft des öffentlichen Rechts
Anwartschaft
Mit der Dauer der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen
Versorgungswerk erwirbt das Mitglied eine Anwartschaft, das heißt
einen Anspruch auf Leistungen,deren Umfang und Höhe sich aus der
Satzung und den eingezahlten Beiträgen ergibt.
Aufsicht
Die Versorgungswerke unterstehen der Aufsicht der Bundesländer.
Die Rechtsaufsicht wird von der Behörde/dem Ministerium, das die
Aufsicht über die Kammer führt, ausgeübt. Die Versicherungsaufsicht
führt die Versicherungsaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes
(Wirtschaftsministerium/Finanzministerium).
Befreiungsregelung
SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag des Einkommens,
bis zu dem in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge
erhoben werden. Im Jahr 2006 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.250 Euro (West)/4.400
Euro (Ost) und in der Kranken- und Pflegeversicherung 3.562,50 Euro.
Verdient ein Arbeitnehmer mehr, werden nur die jeweiligen Beträge
als Grundlage für den Versicherungsbeitrag angerechnet. Wer bis
zur Beitragsbemessungs- beziehungsweise Versicherungspflichtgrenze verdient,
muss sich in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichern. Wer mehr
verdient, kann "freiwillig" in der GKV versichert bleiben,
oder er kann in eine private Krankenversicherung wechseln. Der Bundesminister
für Gesundheit und soziale Sicherung legt jedes Jahr durch Rechtsverordnung
die Beitragsbemessungsgrenze fest.
Berufsständische Versorgungswerke
Der Begriff "berufsständisches Versorgungswerk" steht
für eine solidarische Versicherungseinrichtung der besonderen Art
auf landesrechtlicher Grundlage. Obwohl Pflichtversorgung sowohl für
angestellt wie selbstständig tätige Angehörige bestimmter
Berufsgruppen gegeben ist, handelt es sich nicht um Sozialversicherung
im Sinne von Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz. Zwar gibt es vor allem im Leistungsrecht
strukturelle Ähnlichkeiten - wie in der Rentenversicherung werden
das Alters-, Invaliditäts- und Todesfallrisiko ohne Gesundheitsprüfung
für Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen abgedeckt -,
es besteht jedoch keine organisatorische oder rechtliche Anbindung an
die Sozialversicherung. Statt dessen fügen sich die Versorgungswerke
nahtlos in das gegliederte System der sozialen Sicherung ein.
Versorgungswerke erfüllen wichtige berufspolitische Aufgaben.
Sie sind vom Gedanken der kollektiven Eigenverantwortung geprägt.
Während zum Beispiel der Bund dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes
folgend die öffentlich-rechtliche Sozialversicherung organisiert,
sie in eigener Gesetzgebungskompetenz finanzwirksam normiert und durch
erhebliche Bundeszuschüsse auch eine finanzielle Garantie übernimmt,
stellen die Länder als föderaler Gesetzgeber lediglich rechtlich
die Basis und den Rahmen für die Gründung eines Versorgungswerkes
bereit. Entscheidend ist so die Eigeninitiative des Berufsstandes, der
seinerseits auch für die Finanzierung gerade steht. Der Berufsstand
verwaltet die Versorgungseinrichtung repräsentativ-demokratisch
als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
als Einrichtung der Kammer selbst. Das Land übernimmt lediglich
die Rechts- und Versicherungsaufsicht als Konsequenz aus der landesgesetzlichen
Ermächtigung des Berufsstandes.
Eine Finanzierung nach Kapitaldeckungsgrundsätzen und die Betonung
der Beitrags-Leistungsäquivalenz sowie die Beschränkung auf
die Kernaufgaben (core competences) der Alterssicherung mögen den
Anschein erwecken, Versorgungswerke stünden partiell in der Nähe
der privaten Lebensversicherung. Umlageelemente in der Finanzierung,
Pflichtversicherungscharakter, Solidarität und Kollektive statt
individuelle Äquivalenz machen jedoch die eigenständige Natur
der Versorgungswerke der klassischen verkammerten Freien Berufe aus.
So nehmen sie eine Mittelstellung zwischen Sozial- und Individualversicherung
ein.
Berufsunfähigkeit
Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung
anders definiert als in den Satzungen der berufständischen Versorgungswerke.
Gesetzliche Rentenversicherung: Mit der letzten Rentenreform gibt es
seit dem 1. Januar 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung keine
reine Berufsunfähigkeitsrente mehr für Versicherte, die vor
dem 2. Januar 1961 geboren sind. Künftig erhalten sie eine zweistufige
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - ohne Berufsschutz.
Gänzlich erwerbsgemindert ist, wer nicht mehr in der Lage ist,
irgendeine Tätigkeit drei Stunden täglich auszuüben oder
binnen Jahresfrist einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz zu finden.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Person wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei und sechs Stunden
pro Werktag unter den bisher üblichen Bedingungen tätig sein
kann. Bisher wurde bei der Bewertung des Leistungsvermögens auch
die Schulbildung und das bisherige Berufsbild berücksichtigt. Das
ist jetzt nicht mehr der Fall. Auch bei Managern und Akademikern wird
jetzt geprüft, ob ihre verbleibende Arbeitskraft noch irgendwo
einsetzbar ist, das heißt also auch außerhalb ihres bisherigen
Berufes. Mit anderen Worten: Der Berufsschutz entfällt.
Berufsständische Versorgung: Die Mitglieder der berufsständischen
Versorgung sind von den gesetzlichen Änderungen in der Rentenversicherung
nicht betroffen. Sie sind bei Berufsunfähigkeit weiter uneingeschränkt
durch das Versorgungswerk geschützt und dies ohne Gesundheitsprüfung
und ohne Wartezeit. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Satzung
(siehe Hintergrund zu diesem Stichwort).
Biometrische Werte
Die steigende Lebenserwartung führt zu längeren Rentenlaufzeiten,
die finanziert werden müssen. Bis zum Jahr 2022 wird damit gerechnet,
dass die durchschnittliche Lebenserwartung steigt. Damit läge die
durchschnittliche Rentenbezugsdauer eines 65-jährigen Heilberuflers
um rund 20 Prozent höher als die nach den Sterbetafeln von 1986/88
des Statistischen Bundesamtes für alle Bundesbürger. Es ist
also möglich, dass Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke,
die ihr Altersruhegeld mit 65 Jahren beziehen, zwischen 19 und 24 Jahren
Rente erhalten.
Dynamisierung
Der Begriff Dynamisierung bezeichnet im Sozialrecht die Anpassung von
laufenden Sozialleistungen an geänderte Einkommens- beziehungsweise
Lebenshaltungsverhältnisse. Bei den berufsständischen Versorgungswerken
werden die Leistungen (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente,
Sterbegeld) dynamisiert. Der Vertreterversammlung wird der Jahresabschluss
zur Kenntnis gegeben und erläutert. Auf dieser Grundlage setzt
die Vertreterversammlung den Rentensteigerungsbetrag fest. Das heißt
auch, dass verringerte Dynamisierungsmöglichkeiten im Wesentlichen
aus der gestiegenen Lebenserwartung und verlängerten Rentenlaufzeiten
resultieren. Siehe Rechnungszins/Überzins.
Finanzierung
Für die Versorgungswerke sind zwei kapitalbildende Finanzierungsverfahren
kennzeichnend:
das offene Deckungsplanverfahren
die modifizierte Anwartschaftsdeckung
Freie Berufe
Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Psychologische
Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
Zahnärzte. Sie zählen zu den Freien Berufen und gelten als
besonders schutzbedürftig, weil der Zeitraum der aktiven Tätigkeit
wegen der langen Ausbildungszeiten verkürzt ist.
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Körperschaften
des öffentlichen Rechts hat für bestimmte Berufe die Pflichtmitgliedschaft
zur jeweiligen Körperschaft zur Folge. Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind beispielsweise die Träger der Krankenkassen,
die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesärztekammern
und die Apothekerkammern. Sie gelten als Rahmen der Selbstverwaltung
und Schnittstelle zur Staatsverwaltung. Die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind also rechtsfähige Verwaltungseinheiten,
die bestimmte Aufgaben des Staates übernehmen und in Ausübung
dieser Tätigkeit unter Aufsicht des Staates stehen.
Leistungen
Die berufsständischen Versorgungswerke bieten ihren Mitgliedern
eine Versorgung bei Invalidität, Alter und für Hinterbliebene
als Regelleistung. Zusätzlich können sie Zuschüsse zu
besonders aufwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen leisten,
etwa wenn die Berufsfähigkeit des Mitglieds infolge von Krankheit
oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet,
gemindert oder ausgeschlossen ist. Durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen
kann die Berufsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt
werden, und eine Berufsunfähigkeit und die darauf hin notwendige
Rente verhindert werden.
modifizierte Anwartschaftsdeckung
Sie ähnelt dem Anwartschaftsdeckungsverfahren der Lebensversicherung.
Bei diesem Finanzierungsverfahren wird die Verweildauer der Beiträge
im Versorgungswerk bei der Rentenwirksamkeit der Beiträge berücksichtigt.
offenes Deckungsplanverfahren (opD)
Das offene Deckungsplanverfahren ist das in der berufsständischen
Versorgung gebräuchlichste Finanzierungsverfahren. Es verlangt
keine unmittelbare Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung, dass
heißt, die Leistung ist nicht ausschließlich von der Höhe
und Anzahl der eingezahlten Beiträge abhängig. Der künftige
Zugang an neuen, meist jungen Kammermitgliedern kann in die Äquivalenzbeziehung
mit einbezogen werden. In der Regel führt bei der Anwendung des
offenen Deckungsplanverfahrens ein Beitrag - unabhängig von Zeitpunkt
und Dauer der Einzahlung - zur gleichen Rentenwirksamkeit. Das opD ist
auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen.
Rechnungszins/Überzins
Die versicherungsmathematische Kalkulation geht von einem Rechnungszins
von 4 Prozent aus. Das heißt, dass dieser Zinsanteil in die Verrentung
der Beiträge einkalkuliert ist. Wird mehr als der Rechnungszins
erwirtschaftet, können mit dem Überzinsertrag die Anwartschaften
und Renten dynamisiert werden. Der Überzins ist damit das wichtigste
Dynamisierungspotenzial. Eine Rolle spielt auch das Beitragswachstum.
Regelleistung
Regelleistungen sind Leistungen, die jedem Mitglied des Versorgungswerkes
zustehen, mit anderen Worten: Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Sie sind in der Satzung aufgelistet. Dazu können gehören:
Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld,
Erstattung oder Übertragung von Beiträgen, Kapitalabfindung.
Rentenanpassung
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden jährlich
zum 1. Juli durch Veränderung des aktuellen Rentenwertes gemäß
§ 68 Abs.1 S.2 SGB VI angepasst. In den berufsständischen
Versorgungswerken werden die Renten nicht angepasst, sondern dynamisiert
(siehe dort).
Repräsentative Demokratie
Die Mitglieder wählen Delegierte zu den Kammer- oder Delegiertenversammlungen.
Diese beschließen über Beiträge und Leistungen. Rechtsgrundlage
ist eine Ermächtigung im Kammergesetz (zum Beispiel Heilberufegesetze
der Länder) und die auf dieser Grundlage errichtete Satzung.Selbstverwaltung
Selbstverwaltung bedeutet die eigenverantwortliche Wahrnehmung von
Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Sie ist ein wesentliches
Element im Gesundheitswesen und in der Sozialversicherung. In den berufsständischen
Versorgungswerken wählen die jeweiligen Kammer-/Vertreterversammlungen
die Mitglieder der zur Geschäftsführung und Aufsicht befugten
Organe des Versorgungswerkes, den Verwaltungsausschuss (auch Verwaltungsrat
genannt) beziehungsweise Vorstand und Aufsichtsausschuss.Sozialgesetzbuch
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen alle sozialrechtlichen Vorschriften
in einem einzigen Gesetzeswerk, dem Sozialgesetzbuch, zusammengefasst
sein. Daher wurde 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 die in der Reichsversicherungsordnung
(RVO) und im Angestelltenversicheruungsgesetz (AVG) verankerte Rentenversicherung
neu geregelt und als Buch VI in das SGB aufgenommen. Die einzelnen Bücher
des SGB werden mit römischen Zahlen nummeriert. Es enthalt:
SGB I: Allgemeiner Teil
SGB III: Arbeitsförderung
SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
SGB X: Verwaltungsverfahren
SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
Vermögensanlage
Die berufsständischen Versorgungswerke folgen bei der Vermögensanlage
genau denselben Regeln wie die private Lebensversicherung (§ 54
VAG). Um das Risiko zu streuen und damit den Prinzipien der jederzeitigen
Liquidität, Rentabilität und Sicherheit der Anlagen zu entsprechen
wird das Vermögen in Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen
(47,36 Prozent), Aktien (17,00 Prozent), festverzinsliche Wertpapiere
(20,72 Prozent), Immobilien (8,76 Prozent), Hypotheken und Grundschuldforderungen
(4,02 Prozent) sowie Geldmarkt (0,90 Prozent) und Sonstiges ( 1,23 Prozent)
angelegt. (Werte per Ende 2005 - geschätzt)
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