



GG = Grundgesetz
SGB = Sozialgesetzbuch
SGB I = Allgemeiner Teil
SGB VI = Gesetzliche Rentenversicherung
VAG = Versicherungsaufsichtsgesetz
GG Art.74 Nr.12
(Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes)
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes
und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung;
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SGB I § 4 Abs.2
(Sozialversicherung)
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen
Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der
Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung
und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit
und Alter.
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SGB VI § 6 Abs.1 Nr.1
(Befreiung von der Versicherungspflicht)
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Angestellte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung
oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch
Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung
ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich
kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer
sind wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung
zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene
Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter
Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht
und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen
Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist
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SGB VI § 68 Abs.1 S.2
(Aktueller Rentenwert)
Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem
deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das
vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird
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§ 54 VAG
Der entscheidende Leitsatz im § 54 Abs.1 VAG lautet:
Das Vermögen eines Versicherungsunternehmens ist ... so anzulegen, dass
möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger
Liquidität ... unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht
wird."
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