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Über die ABV
Gesetzliche Grundlagen

GG = Grundgesetz
SGB = Sozialgesetzbuch
SGB I = Allgemeiner Teil
SGB VI = Gesetzliche Rentenversicherung
VAG = Versicherungsaufsichtsgesetz



GG Art.74 Nr.12
(Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes)

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

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SGB I § 4 Abs.2
(Sozialversicherung)

(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

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SGB VI § 6 Abs.1 Nr.1
(Befreiung von der Versicherungspflicht)

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1. Angestellte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c) auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist

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SGB VI § 68 Abs.1 S.2
(Aktueller Rentenwert)

Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird

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§ 54 VAG

Der entscheidende Leitsatz im § 54 Abs.1 VAG lautet:

Das Vermögen eines Versicherungsunternehmens ist ... so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität ... unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird."

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