Koordiniertes Berufsunfähigkeitsverfahren (BU-Verfahren)

Für Antragsteller, die infolge der Einführung des Lokalitätsprinzips in der berufsständischen Versorgung Versicherungszeiten in unterschiedlichen Versorgungswerken zurückgelegt haben, haben die Versorgungswerke für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und Apotheker durchweg die Möglichkeit für ein so genanntes koordiniertes BU-Verfahren geschaffen. Ein einmal bei einem Versorgungswerk gestellter Antrag gilt auf diese Weise auch bei einem anderen Versorgungswerk als gestellt, wenn das Mitglied dem zustimmt. Ebenso findet ein Austausch von medizinischen Gutachten und anderen Dokumenten zwischen den beteiligten Versorgungswerken statt, wenn und insoweit das Mitglied dies wünscht. Hingegen wird eine materiell-rechtliche Homogenisierung dergestalt, dass im Zuge des BU-Verfahrens nur das Satzungsrecht des federführenden Versorgungswerkes Anwendung findet, dadurch nicht herbeigeführt und wäre rechtlich unzulässig. Die konkrete Ermessensentscheidung über Gewährung und Umfang der Versorgungsleistung ist stets vom jeweils zuständigen Versorgungswerk nach Maßgabe dessen eigenen Satzungsrechts zu treffen.