Digitalisierung des A1-Verfahrens für Selbständige
Elektronisches Antragsverfahren bei vorübergehender Auslandstätigkeit ab 01. Januar 2022 verpflichtend
Ab dem 01. Januar 2022 wird das sogenannte „A1-Verfahren“ für Selbständige digitalisiert. Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.
Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken wird durch das elektronische Verfahren vollständig abgelöst. Der Antrag kann künftig nur noch über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden. Die Verfahrensumstellung geht zurück auf das 7. SGB IV-Änderungsgesetz vom 12. Juni 2020, welches mit § 106a SGB IV die entsprechende Rechtsgrundlage schuf. Zuvor wurde das elektronische A1-Antragsverfahren bereits u. a. für entsandte Beschäftigte erfolgreich etabliert. Mit der Ausweitung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens auf Selbständige sollen Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden.
Die bisherigen Zuständigkeiten der Stellen, denen die Ausstellung von A1-Bescheinigungen obliegt, bleiben von der Digitalisierung des Verfahrens unberührt.
Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:
- der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;
- dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist;
- der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch das Verfahren auch insoweit nutzerfreundlicher gestaltet wird.
Mitgliedsnummer im elektronischen A1-Verfahren
Anzugeben ist Ihre vollständige Versorgungswerks-Mitgliedsnummer. Diese setzt sich zusammen aus: (1.) Ihrer versorgungswerksinternen Mitgliedsnummer, (2.) der Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung sowie (3.) einer Prüfziffer.
(1.) Ihre versorgungswerksinterne Mitgliedsnummer können Sie den an Sie gerichteten Schreiben Ihrer Versorgungseinrichtung entnehmen.
(2.) Die Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung können Sie in der folgenden Tabelle einsehen: https://www.dasbv.de/fileadmin/bv-verzeichnis/bv-liste.pdf.
(3.) Ihre vollständige Mitgliedsnummer, inklusive der an letzter Stelle stehenden Prüfziffer, können Sie abrufen, indem Sie unter dem nachstehenden Link in das Feld „ABV-Nummer der BV“ die Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung (siehe 2.) und in das Feld „interne Mitgliedsnummer“ Ihre versorgungswerksinterne Mitgliedsnummer (siehe 1.) eintragen: https://www.dasbv.de/index.php?id=62.
Sollte Ihnen Ihre vollständige Mitgliedsnummer nicht vorliegen und auch auf dem vorstehend beschriebenen Wege nicht zu ermitteln sein, können Sie diese bei Ihrer Versorgungseinrichtung in Erfahrung bringen.
Verzögerung bei der Bearbeitung von A1-Bescheinigungen wegen Corona-Pandemie
Aufgrund der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie kommt es bei der Bearbeitung von A1-Anträgen zu betriebsbedingten Verzögerungen.
Wir weisen darauf hin, dass nach unserer Kenntnis und bisherigen Erfahrung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Nachweis der Antragstellung genügt, wenn vor dem Beginn der Auslandstätigkeit noch keine Bescheinigung ausgestellt werden konnte. So entspricht es auch der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine A1-Bescheinigung auch im Nachhinein noch rückwirkend ausgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 06. September 2018 – C-527/16).
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, während Ihres Auslandsaufenthaltes eine Kopie Ihres A1-Antrages bei sich zu führen.
Im Übrigen erlauben wir uns die dringende Empfehlung, dass in Anbetracht der aktuellen Pandemie-Lage von nicht zwingend erforderlichen Dienstreisen abgesehen werden sollte.
Corona-Hinweistext:
Entsendungen (A1)
Entsendung
Eine Entsendung liegt vor, wenn eine abhängig beschäftigte oder auch eine selbständig tätige Person vorübergehend in einem anderen Staat (Beschäftigungsstaat) arbeitet als in jenem Staat (Entsendestaat), in dem sie gewöhnlich berufstätig ist.
Handelt es sich um eine kurzzeitige Dienstreise, so beachten Sie bitte die Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur „Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“, die Sie unter nachfolgendem Link einsehen können: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Internationales/handhabung-bescheinigung-a1.pdf;jsessionid=CC8C171506FF4349E3963EF98BB8DADA?__blob=publicationFile&v=1. Eine kurze Zusammenfassung finden Sie zudem weiter unten unter „Aktuelle Informationen – Kurzfristige und kurzzeitige Entsendungen“.
Entsendungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Entsendungen in die Schweiz richten sich nach dem europäischen Koordinierungsrecht, das in den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 niedergelegt ist; zentrale Vorschrift ist hier Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004.
Für Entsendungen von Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in sonstige Drittstaaten bestehen indes keine einschlägigen Rechtsvorschriften, weil die berufsständische Versorgung in die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen nicht eingebunden ist.
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Entsendungen sind von einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten abzugrenzen. Eine solche liegt regelmäßig vor, wenn bezogen auf die kommenden 12 Monate davon auszugehen ist, dass die betroffene Person regelmäßig mindestens an einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird. Die zentrale Rechtsvorschrift ist hier Artikel 13 VO (EG) Nr. 882/2004.
Anwendbares Recht
Abhängig beschäftigte Personen, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausüben und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst, Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) Nr. 883/2004
Selbständig tätige Personen, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet, Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) Nr. 883/2004.
Zuständige Stellen
Die ABV ist gemäß § 3 SozSichEUG zuständig für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen zur weiteren Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bei
• Entsendungen von
• nicht gesetzlich krankenversicherten
• Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen
• in einen EWR-Staat oder die Schweiz.
Gesetzlich krankenversicherte Versorgungswerksmitglieder stellen ihren A1-Antrag bei der für sie zuständigen Krankenkasse.
Nicht gesetzlich krankenversicherte Freiberufler, die nicht Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, stellen ihren A1-Antrag bei dem für sie zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Handelt es sich nicht um eine Entsendung, sondern um eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, so ist die zuständige Stelle die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland).
Nähere Informationen sowie die Antragsformulare erhalten Sie hier: https://www.dvka.de.
Einen zusammenfassenden Überblick über die Zuständigkeiten für A1-Anträge gibt Ihnen die folgende Matrix:
Art der Tätigkeit | krankenversichert | Versorgungswerksmitglied | Sonstige |
Entsendung | privat | ABV | Rentenversicherung |
gesetzlich | Krankenkasse | ||
Gewöhnliche Mehrfachtätigkeit* | privat |
|
|
gesetzlich |
* Regelmäßige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal.
Antragsverfahren
A1-Anträge bei Entsendungen sind sowohl bei abhängiger Beschäftigung als auch bei selbständiger Tätigkeit verpflichtend im elektronischen Verfahren zu stellen, §§ 106, 106a SGB IV.
Hierfür steht die Online-Plattform sv.net zur Verfügung: https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/.
Aktuelle Informationen
Kurzfristige und kurzzeitige Entsendungen
Oftmals werden A1-Bescheinigungen für kurzfristige und kurzzeitige Dienstreisen beantragt. Dies bedeutet für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständige ebenso wie für die zuständigen Stellen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher Hinweise veröffentlicht zur „Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“ veröffentlicht, die Sie unter nachfolgendem Link einsehen können: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Internationales/handhabung-bescheinigung-a1.pdf;jsessionid=CC8C171506FF4349E3963EF98BB8DADA?__blob=publicationFile&v=1.
Hervorzuheben ist, dass das BMAS darauf aufmerksam macht, „dass nach geltendem Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine Bescheinigung A 1 zwingend erforderlich ist und insoweit ein Ermessen der Mitgliedstaaten besteht“. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) führt das BMAS aus, dass A1-Bescheinigungen auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden können, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze bestimmt sei. Daher könne auf der „Grundlage des europäischen Rechts (…) nicht von einer ‚Mitführungspflicht‘ der Bescheinigung A 1 gesprochen werden“. Zudem wäre dies „mit der Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmer-Freizügigkeit kaum vereinbar“, so das BMAS weiter.
Allerdings weist das BMAS auch darauf hin: „Soweit eine Pflicht zur Beantragung einer Bescheinigung A1 nach nationalem Recht im Zielstaat besteht, kann der Verzicht der vorherigen Antragstellung auch in Ausnahmefällen nicht empfohlen werden“. Dies betrifft nach aktuellem Kenntnisstand des BMAS insbesondere Österreich und Frankreich. Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/transportwesen.html.
FAQs
Zusammenstellungen von FAQs zum Entsenderecht finden Sie auf den Webseiten von DVKA und DRV Bund unter den folgenden Links:
FAQs DVKA: https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/faq_1/faq_1.html
FAQs DRV Bund:
https://www.dsrv.info/de/Navigation/20_Unsere_Verfahren/01_Nationaler_Datenaustausch/03_Arbeitgeber/02_Weitere_elektronische_Verfahren_mit_dem_Arbeitgeber/03_A1/A1_node.html#doc545570bodyText3
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (SozSichEUG)
Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV in der vom 01.01.2019 an geltenden Fassung