



Freie Berufe
Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Psychologische Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Zahnärzte. Sie zählen zu den Freien
Berufen und gelten als besonders schutzbedürftig, weil der Zeitraum der
aktiven Tätigkeit wegen der langen Ausbildungszeiten verkürzt ist.
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Körperschaften des
öffentlichen Rechts hat für bestimmte Berufe die Pflichtmitgliedschaft
zur jeweiligen Körperschaft zur Folge. Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind beispielsweise die Träger der Krankenkassen, die Kassenärztlichen
Vereinigungen, die Landesärztekammern und die Apothekerkammern. Sie gelten
als Rahmen der Selbstverwaltung und Schnittstelle zur Staatsverwaltung. Die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind also rechtsfähige
Verwaltungseinheiten, die bestimmte Aufgaben des Staates übernehmen und
in Ausübung dieser Tätigkeit unter Aufsicht des Staates stehen.
Leistungen
Die berufsständischen Versorgungswerke bieten ihren Mitgliedern eine
Versorgung bei Invalidität, Alter und für Hinterbliebene als Regelleistung.
Zusätzlich können sie Zuschüsse zu besonders aufwendigen medizinischen
Rehabilitationsmaßnahmen leisten, etwa wenn die Berufsfähigkeit
des Mitglieds infolge von Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist. Durch geeignete
Rehabilitationsmaßnahmen kann die Berufsfähigkeit erhalten, gebessert
oder wiederhergestellt werden, und eine Berufsunfähigkeit und die darauf
hin notwendige Rente verhindert werden.
modifizierte Anwartschaftsdeckung
Sie ähnelt dem Anwartschaftsdeckungsverfahren der Lebensversicherung.
Bei diesem Finanzierungsverfahren wird die Verweildauer der Beiträge
im Versorgungswerk bei der Rentenwirksamkeit der Beiträge berücksichtigt.
offenes Deckungsplanverfahren (opD)
Das offene Deckungsplanverfahren ist das in der berufsständischen Versorgung
gebräuchlichste Finanzierungsverfahren. Es verlangt keine unmittelbare
Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung, dass heißt, die Leistung
ist nicht ausschließlich von der Höhe und Anzahl der eingezahlten
Beiträge abhängig. Der künftige Zugang an neuen, meist jungen
Kammermitgliedern kann in die Äquivalenzbeziehung mit einbezogen werden.
In der Regel führt bei der Anwendung des offenen Deckungsplanverfahrens
ein Beitrag - unabhängig von Zeitpunkt und Dauer der Einzahlung - zur
gleichen Rentenwirksamkeit. Das opD ist auf den kontinuierlichen Neuzugang
von Berufsangehörigen angewiesen.
Rechnungszins/Überzins
Die versicherungsmathematische Kalkulation geht von einem Rechnungszins von
4 Prozent aus. Das heißt, dass dieser Zinsanteil in die Verrentung der
Beiträge einkalkuliert ist. Wird mehr als der Rechnungszins erwirtschaftet,
können mit dem Überzinsertrag die Anwartschaften und Renten dynamisiert
werden. Der Überzins ist damit das wichtigste Dynamisierungspotenzial.
Eine Rolle spielt auch das Beitragswachstum.
Regelleistung
Regelleistungen sind Leistungen, die jedem Mitglied des Versorgungswerkes
zustehen, mit anderen Worten: Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Sie sind in der Satzung aufgelistet. Dazu können gehören: Altersrente,
Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld, Erstattung
oder Übertragung von Beiträgen, Kapitalabfindung.
Rentenanpassung
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden jährlich zum 1.
Juli durch Veränderung des aktuellen Rentenwertes gemäß §
68 Abs.1 S.2 SGB VI angepasst. In den berufsständischen Versorgungswerken
werden die Renten nicht angepasst, sondern dynamisiert (siehe dort).
Repräsentative Demokratie
Die Mitglieder wählen Delegierte zu den Kammer- oder Delegiertenversammlungen.
Diese beschließen über Beiträge und Leistungen. Rechtsgrundlage
ist eine Ermächtigung im Kammergesetz (zum Beispiel Heilberufegesetze
der Länder) und die auf dieser Grundlage errichtete Satzung.Selbstverwaltung
Selbstverwaltung bedeutet die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben,
die im öffentlichen Interesse liegen. Sie ist ein wesentliches Element
im Gesundheitswesen und in der Sozialversicherung. In den berufsständischen
Versorgungswerken wählen die jeweiligen Kammer-/Vertreterversammlungen
die Mitglieder der zur Geschäftsführung und Aufsicht befugten Organe
des Versorgungswerkes, den Verwaltungsausschuss (auch Verwaltungsrat genannt)
beziehungsweise Vorstand und Aufsichtsausschuss.Sozialgesetzbuch
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen alle sozialrechtlichen Vorschriften
in einem einzigen Gesetzeswerk, dem Sozialgesetzbuch, zusammengefasst sein.
Daher wurde 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 die in der Reichsversicherungsordnung
(RVO) und im Angestelltenversicheruungsgesetz (AVG) verankerte Rentenversicherung
neu geregelt und als Buch VI in das SGB aufgenommen. Die einzelnen Bücher
des SGB werden mit römischen Zahlen nummeriert. Es enthalt:
SGB I: Allgemeiner Teil
SGB III: Arbeitsförderung
SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
SGB X: Verwaltungsverfahren
SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
Vermögensanlage
Die berufsständischen Versorgungswerke folgen bei der Vermögensanlage
genau denselben Regeln wie die private Lebensversicherung (§
54 VAG). Um das Risiko zu streuen und damit den Prinzipien der jederzeitigen
Liquidität, Rentabilität und Sicherheit der Anlagen zu entsprechen
wird das Vermögen in Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen
(47,36 Prozent), Aktien (17,00 Prozent), festverzinsliche
Wertpapiere (20,72 Prozent), Immobilien (8,76 Prozent), Hypotheken und Grundschuldforderungen
(4,02 Prozent) sowie Geldmarkt (0,90 Prozent) und Sonstiges ( 1,23 Prozent) angelegt. (Werte per Ende 2005 - geschätzt)

