Solidarität

Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind Solidargemeinschaften sehr ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie diese beruhen sie auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft. Daher wird immer der gesamte Neuzugang des Berufsstandes und damit ein nach Risiken durchmischtes Kollektiv übernommen. Dies erlaubt es, individuelle Risikounterschiede anders als in der Privatversicherung typisierend auszugleichen. So wird das Risiko der Berufsunfähigkeit ohne Gesundheitsprüfungen und Abfragen von Vorerkrankungen umfassend abgesichert. Der Familienstand (verheiratet, verpartnert, ledig, Elternschaft oder Kinderlosigkeit) wird ebenso wenig beachtet. Familienangehörige sind durch Hinterbliebenenrenten, Sterbegelder und Kinderzuschläge ohne Mehrbeitrag in die berufsständische Solidarität einbezogen. Dass Zeiten der Kindererziehung im Versorgungswerk nicht eigens abgesichert sind, widerspricht dem nicht. Für diese Absicherung zahlt der Bund hohe Milliardenbeträge an die gesetzliche Rentenversicherung, durch die auch die Kindererziehungsleistung von Versorgungswerksmitgliedern vom Staat honoriert wird. Entsprechend kann die Vormerkung der Zeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden (Formular V 800).